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Bild von Reiffenstein
Carl Theodor Reiffenstein (1820-1893)
Landschaftsmaler und Frankfurter Bildchronist
Reiffensteins „Sammlung Frankfurter Ansichten“ gehört zum Gründungsbestand des Historischen Museums. Der Künster verkaufte sie 1877 der Stadt. In 2.000 Aquarellen und Zeichnungen sowie auf 2.400 Manuskriptseiten hielt er das alte Frankfurt fest.

Suchergebnis für R1115

Band 8, Seite 63
Frauenthürlein
Kleine Mainzergasse 9
I.4
9. August 1864
Dieses Haus lehnt sich gleich dem Nachbarhause 7 (Lit. I.5) an ein erhaltenes Stück der alten Befestigungsmauer, welche, wie es scheint, hinter der ganzen Häuserreihe des Gäßchens herzieht und noch die völlig erhaltenen Sockel von vier gewaltigen Pfeilern zeigt, die von den beiden eben genannten Häusern sowie von dem dritten Nachbarhause 5 (Lit. I.6) überbaut sind.
Seit langer Zeit wird dieses Haus von einem Schlosser bewohnt, welcher seine Esse an der dicken Stadtmauer angebracht hat. Der Raum für die Bälge ist theilweise herausgespitzt. In der Werkstätte selbst steht der eine Pfeiler ganz frei und sichtbar; er bildet die Grenze des Hauses, das an seiner Schmalseite genau so lang als die Dicke des Pfeilers ist. Siehe Abbild [R1115].
Es wäre leicht möglich, daß sich noch Spuren der alten Frauenpforte fänden; der Name des Hauses deutet darauf hin, daß sie an dieser Stelle gewesen seyn muß. Das Haus scheint sammt dem Nebenhause 7 gegen Ende des 17ten Jahrh. erbaut zu seyn, denn an dem Nebenhaus ist unter dem abgefallenen Kalkputz ein geschnitzter
Band 8, Seite 65
Kleine Mainzergasse 7
I.5
9. August 1864
Von diesem Hause gilt dasselbe wie von dem Nachbarhaus 9, s.d. Beide Häuser stehen an die alte Befestigungsmauer angebaut, und die starken Pfeiler scheinen den Zweck gehabt zu haben, dem Druck der aufgeschütteten Erde der Schneidwallsböschung zu begegnen, welche bedeutend höher lag als die dahinter herziehende Straße. Daß diese Pfeiler schon lang von den Häusern überbaut sind, beweist der geschnitzte Eckbalken, welcher dem 17. Jahrh. angehört.
Band 12, Seite S17
Schneidwall
[kein Datum]
[Aufgeklebter Zeitungsausschnitt S. E.]
Conversationsblatt No. 140, 1858
„(Eingesandt)
Zur Berichtigung und Ergänzung des in Nr. 135 des Frankfurter Konversationsblattes erschienenen, den Ankauf des ehemaligen Schneidwall auf Abbruch am Ende besprechenden Schlußaufsatzes „Vom Anbau und den verschiedenen Erweiterungen der Stadt Frankfurt a. M.“ wird verehrliche Redaction gebeten, das Nachstehende in ihre Spalten aufzunehmen.
Die dort erwähnten vier Frankfurter Bürger, welche sich ein bleibendes Andenken um die Anlage des Untermainquai durch Ankauf des Schneidwalls (vom Weinmarkt bis an die Ecke der Neuen Mainzerstraße), in Folge Kaufvertrages vom 1. April 1818 mit hiesiger Stadt, erwarben, sind die Herren Simon Moritz v. Bethmann, Matthias Bernard, Georg Brentano Laroche und Stadtbaumeister Friedrich Christian Heß.
Dieselben haben neben Zahlung des in dem fraglichen Aufsatze erwähnten Kaufpreises* Nivellement des Schneidwalls und angrenzenden Terrains bis zum Untermainthor, Anlage einer 60‘ breiten Straße (Untermainquai), Führung der Neuen Mainzerstraße auf dieselbe, Errichtung des Weinmarkts- und Untermainthores nebst Wachthaus, überdies die Aufführung der Ufermauer mit Geländer längs dem Untermainquai und die Anlage des Kanals unter dem Wachthaus zur Ableitung des städtischen Grabens übernommen, außerdem aber die Stadt an der Hälfte des aus dem Verkauf der anzulegenden Bauplätze erzielt werdenden Gewinnstes, nach Abzug des aufgewandten Baucapitals und 5 Procent Zinsen hiervon, betheiligt.
Hiergegen verpflichtete sich die Stadt laut Art. 9 des Vertrags „daß außer einem neuen höchstens 15 Schuh hohen Wachthaus auf der vor dem Quai liegenden Insel weder Gebäulichkeiten noch selbsten hohe Bäume gesetzt, auch die sich bereits darauf befindenden Bäume soweit abgeworfen werden.“
Grade das besondere Interesse, welches der Herr Verfasser des in Rede stehenden Aufsatzes, bezüglich der neuen Anlage am alten Winterhafen, als Grund eines näheren Eingehens auf den Kaufvertrag hervorhebt, rechtfertigt eine möglichst vollständige Mittheilung der durch denselben bezüglich der Insel am Untermainquai hiesiger Stadt erwachsenen Rechte und Pflichten. Vertragsmäßig darf hiernach eine Bebauung der Insel, mit Ausnahme eines höchstens 15 Schuh hohen Wachthauses, gar nicht und nur eine Bepflanzung derselben bis zu 15 Fuß Höhe stattfinden.
[*Hinter dem Wort „Kaufpreis“ im 3. Absatz ein Beistifteintrag: 33.000 f. S. E.]