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Bild von Reiffenstein
Carl Theodor Reiffenstein (1820-1893)
Landschaftsmaler und Frankfurter Bildchronist
Reiffensteins „Sammlung Frankfurter Ansichten“ gehört zum Gründungsbestand des Historischen Museums. Der Künster verkaufte sie 1877 der Stadt. In 2.000 Aquarellen und Zeichnungen sowie auf 2.400 Manuskriptseiten hielt er das alte Frankfurt fest.

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Band 12, Seite S17
Schneidwall
[kein Datum]
[Aufgeklebter Zeitungsausschnitt S. E.]
Conversationsblatt No. 140, 1858
„(Eingesandt)
Zur Berichtigung und Ergänzung des in Nr. 135 des Frankfurter Konversationsblattes erschienenen, den Ankauf des ehemaligen Schneidwall auf Abbruch am Ende besprechenden Schlußaufsatzes „Vom Anbau und den verschiedenen Erweiterungen der Stadt Frankfurt a. M.“ wird verehrliche Redaction gebeten, das Nachstehende in ihre Spalten aufzunehmen.
Die dort erwähnten vier Frankfurter Bürger, welche sich ein bleibendes Andenken um die Anlage des Untermainquai durch Ankauf des Schneidwalls (vom Weinmarkt bis an die Ecke der Neuen Mainzerstraße), in Folge Kaufvertrages vom 1. April 1818 mit hiesiger Stadt, erwarben, sind die Herren Simon Moritz v. Bethmann, Matthias Bernard, Georg Brentano Laroche und Stadtbaumeister Friedrich Christian Heß.
Dieselben haben neben Zahlung des in dem fraglichen Aufsatze erwähnten Kaufpreises* Nivellement des Schneidwalls und angrenzenden Terrains bis zum Untermainthor, Anlage einer 60‘ breiten Straße (Untermainquai), Führung der Neuen Mainzerstraße auf dieselbe, Errichtung des Weinmarkts- und Untermainthores nebst Wachthaus, überdies die Aufführung der Ufermauer mit Geländer längs dem Untermainquai und die Anlage des Kanals unter dem Wachthaus zur Ableitung des städtischen Grabens übernommen, außerdem aber die Stadt an der Hälfte des aus dem Verkauf der anzulegenden Bauplätze erzielt werdenden Gewinnstes, nach Abzug des aufgewandten Baucapitals und 5 Procent Zinsen hiervon, betheiligt.
Hiergegen verpflichtete sich die Stadt laut Art. 9 des Vertrags „daß außer einem neuen höchstens 15 Schuh hohen Wachthaus auf der vor dem Quai liegenden Insel weder Gebäulichkeiten noch selbsten hohe Bäume gesetzt, auch die sich bereits darauf befindenden Bäume soweit abgeworfen werden.“
Grade das besondere Interesse, welches der Herr Verfasser des in Rede stehenden Aufsatzes, bezüglich der neuen Anlage am alten Winterhafen, als Grund eines näheren Eingehens auf den Kaufvertrag hervorhebt, rechtfertigt eine möglichst vollständige Mittheilung der durch denselben bezüglich der Insel am Untermainquai hiesiger Stadt erwachsenen Rechte und Pflichten. Vertragsmäßig darf hiernach eine Bebauung der Insel, mit Ausnahme eines höchstens 15 Schuh hohen Wachthauses, gar nicht und nur eine Bepflanzung derselben bis zu 15 Fuß Höhe stattfinden.
[*Hinter dem Wort „Kaufpreis“ im 3. Absatz ein Beistifteintrag: 33.000 f. S. E.]