Reiffensteins „Sammlung Frankfurter Ansichten“ gehört zum Gründungsbestand des Historischen Museums. Der Künster verkaufte sie 1877 der Stadt. In 2.000 Aquarellen und Zeichnungen sowie auf 2.400 Manuskriptseiten hielt er das alte Frankfurt fest.
Standbilder Karls d. Großen und des Hl. Bartholomäus nebst Reichsadler
Galgenthor
8. April 1853
Kaiser Karl der Große im Kaisermantel mit der Krone auf dem Haupt im Costüm der zweiten Hälfte des 14. Jahrh., in welche Zeit auch die Erbauung des Thors fällt. Vollendet wurde es 1392. Er hält in der linken Hand das Modell einer Kirche und in der Rechten das Kaiserliche Schwerdt. Die Figur ist aus rothem Sandstein gehauen und mehr durch ungeschicktes Herabnehmen als durch Witterungseinflüsse beschädigt, indem alle stark hervortretenden Theile als Hände, Nasenspitze, Spitze der Krone, Mantelschleppe gewaltsam abgestoßen sind, dagegen andere Theile namentlich der Gürtel, welchen die Figur trägt, sehr scharf erhalten sind. Höhe 5 Fuß, 1 Zoll Frkft. Maß.
Der sel. Bartholomäus. Diese Figur ist nicht so gut ausgeführt als die andere und scheint mir deßhalb von einem anderen Künstler herzustammen, doch ist sie gleichzeitig mit der anderen ebenfalls aus rothem Sandstein, und noch mehr ruinirt wie die vorige, ebenfalls im Charakter des 14. Jahrh., ohne strenge Berücksichtigung der allgemeinen Richtigkeitsverhältnisse, jedoch dabei oft sehr genauer Ausführung der Einzelheiten. Die beiden Hände fehlen, wahrscheinlich hielt die Rechte das Messer als Marterinstrument, was die Haut anzudeuten scheint, welche über dem rechten Arm hängt und deren Gesicht noch sehr deutlich zu erkennen ist. Höhe 5 Fuß, 1 Zoll Frankf. Maß.
Der Reichsadler ebenfalls aus rothem Sandstein stand zu gleicher Höhe, in der Mitte zwischen den beiden Figuren unter einem goth. Baldachin an der Außenseite des Thores und war offenbar aus derselben Zeit. Baldachin und Sockel der Figuren sind noch vorhanden und liegen auf dem Hofe der Stadtbibliothek. Die Größe des Adlers d. h. des ganzen Steines
Band 12,
Seite S17
Schneidwall
[kein Datum]
[Aufgeklebter Zeitungsausschnitt S. E.]
Conversationsblatt No. 140, 1858
„(Eingesandt)
Zur Berichtigung und Ergänzung des in Nr. 135 des Frankfurter Konversationsblattes erschienenen, den Ankauf des ehemaligen Schneidwall auf Abbruch am Ende besprechenden Schlußaufsatzes „Vom Anbau und den verschiedenen Erweiterungen der Stadt Frankfurt a. M.“ wird verehrliche Redaction gebeten, das Nachstehende in ihre Spalten aufzunehmen.
Die dort erwähnten vier Frankfurter Bürger, welche sich ein bleibendes Andenken um die Anlage des Untermainquai durch Ankauf des Schneidwalls (vom Weinmarkt bis an die Ecke der Neuen Mainzerstraße), in Folge Kaufvertrages vom 1. April 1818 mit hiesiger Stadt, erwarben, sind die Herren Simon Moritz v. Bethmann, Matthias Bernard, Georg Brentano Laroche und Stadtbaumeister Friedrich Christian Heß.
Dieselben haben neben Zahlung des in dem fraglichen Aufsatze erwähnten Kaufpreises* Nivellement des Schneidwalls und angrenzenden Terrains bis zum Untermainthor, Anlage einer 60‘ breiten Straße (Untermainquai), Führung der Neuen Mainzerstraße auf dieselbe, Errichtung des Weinmarkts- und Untermainthores nebst Wachthaus, überdies die Aufführung der Ufermauer mit Geländer längs dem Untermainquai und die Anlage des Kanals unter dem Wachthaus zur Ableitung des städtischen Grabens übernommen, außerdem aber die Stadt an der Hälfte des aus dem Verkauf der anzulegenden Bauplätze erzielt werdenden Gewinnstes, nach Abzug des aufgewandten Baucapitals und 5 Procent Zinsen hiervon, betheiligt.
Hiergegen verpflichtete sich die Stadt laut Art. 9 des Vertrags „daß außer einem neuen höchstens 15 Schuh hohen Wachthaus auf der vor dem Quai liegenden Insel weder Gebäulichkeiten noch selbsten hohe Bäume gesetzt, auch die sich bereits darauf befindenden Bäume soweit abgeworfen werden.“
Grade das besondere Interesse, welches der Herr Verfasser des in Rede stehenden Aufsatzes, bezüglich der neuen Anlage am alten Winterhafen, als Grund eines näheren Eingehens auf den Kaufvertrag hervorhebt, rechtfertigt eine möglichst vollständige Mittheilung der durch denselben bezüglich der Insel am Untermainquai hiesiger Stadt erwachsenen Rechte und Pflichten. Vertragsmäßig darf hiernach eine Bebauung der Insel, mit Ausnahme eines höchstens 15 Schuh hohen Wachthauses, gar nicht und nur eine Bepflanzung derselben bis zu 15 Fuß Höhe stattfinden.
[*Hinter dem Wort „Kaufpreis“ im 3. Absatz ein Beistifteintrag: 33.000 f. S. E.]