sehen konnten. Näheres darüber findet sich in dem vortrefflichen Werke „Rechtsalterthümer“ von Zöpfl und verdanke ich dem ausgezeichneten Verfasser dieses Buches nebst so mancher andere Belehrung auch diejenige über das Feldgericht. Es ist diese noch so klar erkennbare Einrichtung einer solchen Gerichtsstätte etwas so außerordentlich Seltenes, daß es schon der Mühe werth wäre, für seine Erhaltung einzutreten und die möglichste Sorge zu tragen, denn vielleicht ist es das einzige noch bestehende Beispiel in ganz Deutschland wie es denn auch von den Ueberresten der ersten Anlage des Hofes jedenfalls das älteste Merkmal ist.
So war der Zustand des Ortes etwa um das Jahr 1836. Der Brunnenkranz war noch vollkommen erhalten, und an dem eisernen Gitter, welches den Brunnen verschloß, war an einer Kette ein Löffel von Eisen zum bequemen Trinken angebracht.
Der ziemlich lebendige Abfluß geschah durch ein eisernes Röhrchen, das Wasser war kristallklar und rein, wie es denn auch den Wasserbedarf für die Hofesbewohner abgab, der Platz mit hohem duftigem Grase bewachsen, das üppig von Blumen durchwuchert war, bot in der That ein so stilles und malerisches Plätzchen, wie in der ganzen Umgegend kein zweites gefunden wurde. Die Gebäude des mit einem klaren, hier und da mit Schilf bewachsenen Wassergraben umgebenen Hofes waren noch vollkommen in baulichem guten Stande und das Hauptgebäude noch bewohnt, mit einer herrlichen Aussicht über die Felder weg nach dem Gebirge. Seit jener Zeit nun aber hat sich eine gänzliche Umgestaltung der Gebäude sowohl wie der Gegend vollzogen. Durch den Wechsel der Besitzer vernachlässigt, zerfielen erstere immer mehr und mehr, um zuletzt gänzlich niedergelegt zu werden, erst das Haupthaus und sodann die Nebengebäude. Der Thurm am Eingang neben der Brücke wurde ebenfalls stark in Mitleidenschaft