1362, 19. Mai wurde zwischen Johann von Holtzhausen Mitschöff und Raths Geselle und Gudechin seiner ehelichen Wirtin einer Seits und Heintze Bierbrauer nebst Elsebeth seiner ehe-lichen Wirtin, Rudeger von Würzburg nebst Gerhus seiner ehelichen Wirtin ander Seits folgendes beschlossen, „daß sie eine Ordnung hätten gemacht um ihre Hofstätte und Gesaße in der Fahrgasse gelegen gegen dem dem Neuen Falkenstein als man zu der Pforte gehet gegen Sachsenhausen. Wie sie beiderseit unter ein bleiben sollen als hernach steht geschrieben und wollen für sich und ihre Erben daß gehalten solle werden. Mit Namen soll Johann und Gudechin und ihre Erben aufführen einen Giebel auf dem alten Grund nach der Schnur und sollen auch die zwei Durchzüge Balken in den Giebel mauern und sollen Rudeger und Gerhus und ihre Erben oder wer ihr Haus innehat, kein Recht mehr in den Giebel haben. Auch sollen Johann und Gundechin die Mauer hinter demselbigen Giebel aufthun mauern auf ihre selbst eigene Kosten und sollen Heintze Bierbrauer und Elsebeth und ihre Erben oder wer den Hof innehat, hier keinerlei Recht in den Giebel noch in die Mauer haben, auch sollen Heinze und Elsebet oder ihre Erben nach der Mauer außwendig ein Band lassen aufgehen und ziehen in ihren Hof und eine Wand vorwärts ausmachen bis auswendig des Färbers Band gegen den Main nach der Schnur auf dieselbe Heinze und Elsabet allerdings, und soll dieselbe Wand Johann und Gudechin und ihre Erben oder wer ihr Geseße innehat, Frieden geben, und sollen auch Johann und Gudechin kein Recht in die Mauer haben. Geschehen vor dem gemeinen Rath auf dem Rathause.