Reiffensteins „Sammlung Frankfurter Ansichten“ gehört zum Gründungsbestand des Historischen Museums. Der Künster verkaufte sie 1877 der Stadt. In 2.000 Aquarellen und Zeichnungen sowie auf 2.400 Manuskriptseiten hielt er das alte Frankfurt fest.
Im Hofe an dem Thorpfeiler des Vorderhauses findet sich in Stein gehauen die Inschrift
[MZ_11-2] „ F 1727. April.“ ungefähr 4 Fuß über dem Boden, dieß zeigt die Zeit der Erbauung durch einen Herrn Finger an, indem das Haus bei dem Brande von 1719 ein Raub der Flammen wurde; es gehörte damals sammt dem Nachbarhause (10) einem Weinhändler Lamp.
In dem Keller fand ich einen 8eckig behauenen Stein, dessen eine breite Fläche einen roh gearbeiteten, auf einem Wappenschilde befindlichen Frankfurter Adler trug, der Form nach dem Anfang des 17ten Jahrh. angehörig. Auch hat der Keller merkwürdige alte Spuren und ist jedenfalls der alte Klosterkeller geblieben, d.h. ein Theil desselben, der seiner Festigkeit wegen dem Feuer trotzte. Im Hofe weiter an einer Brandmauer des Hinterhauses im Stein eingehauen B. J. E. 1803. -
Im Hinterhaus noch drei Bogen der ältesten Stadtmauer noch ganz erhalten, dieselbe geht weiter an dem Nachbarhaus (10) durch, ebenfalls erhalten und tritt nun in ihrer ganzen Dicke vor die Brandmauer der Häuser auf dem Graben. Oben wird sie als Gang benutzt, und unten sind die Bogen theilweise bis auf 1/3 ihrer Dicke vermauert. Im Augenblick werden bedeutende Baureparaturen vorgenommen, deren Ergebniß noch nicht abzusehen ist.
Band 12,
Seite B17
Brückenthurm in Sachsenhausen
17. Mai 1882
Den Bemühungen des Herrn Dr. Grotefend ist es gelungen, aus den städt. Bauamtsacten den Abbruchsanfang des Brückenthurmes genau zu ermitteln, derselbe begann am 26. Juli 1765, wodurch meine schon seit langer Zeit ausgesprochene Vermuthung zur Gewißheit erhoben wird.
S. Archiv 1858, II. Heft 8, Seite 158.
Band 12,
Seite O5
Oberrad
Oberrad, Frankf. Straße | Frankfurter Straße 71
Wappen
Oberrad
Oberrad, Frankf. Straße | Frankfurter Straße 71
7. August 1882
Neben einem Thorbogen die beiden in Abb. gegebenen Wappen, das eine gehört der Familie Faust von Aschaffenburg, das andere ist mir unbekannt. Sonstige alte Spuren finden sich an den Gebäuden nicht vor.
Band 12,
Seite S17
Schneidwall
[kein Datum]
[Aufgeklebter Zeitungsausschnitt S. E.]
Conversationsblatt No. 140, 1858
„(Eingesandt)
Zur Berichtigung und Ergänzung des in Nr. 135 des Frankfurter Konversationsblattes erschienenen, den Ankauf des ehemaligen Schneidwall auf Abbruch am Ende besprechenden Schlußaufsatzes „Vom Anbau und den verschiedenen Erweiterungen der Stadt Frankfurt a. M.“ wird verehrliche Redaction gebeten, das Nachstehende in ihre Spalten aufzunehmen.
Die dort erwähnten vier Frankfurter Bürger, welche sich ein bleibendes Andenken um die Anlage des Untermainquai durch Ankauf des Schneidwalls (vom Weinmarkt bis an die Ecke der Neuen Mainzerstraße), in Folge Kaufvertrages vom 1. April 1818 mit hiesiger Stadt, erwarben, sind die Herren Simon Moritz v. Bethmann, Matthias Bernard, Georg Brentano Laroche und Stadtbaumeister Friedrich Christian Heß.
Dieselben haben neben Zahlung des in dem fraglichen Aufsatze erwähnten Kaufpreises* Nivellement des Schneidwalls und angrenzenden Terrains bis zum Untermainthor, Anlage einer 60‘ breiten Straße (Untermainquai), Führung der Neuen Mainzerstraße auf dieselbe, Errichtung des Weinmarkts- und Untermainthores nebst Wachthaus, überdies die Aufführung der Ufermauer mit Geländer längs dem Untermainquai und die Anlage des Kanals unter dem Wachthaus zur Ableitung des städtischen Grabens übernommen, außerdem aber die Stadt an der Hälfte des aus dem Verkauf der anzulegenden Bauplätze erzielt werdenden Gewinnstes, nach Abzug des aufgewandten Baucapitals und 5 Procent Zinsen hiervon, betheiligt.
Hiergegen verpflichtete sich die Stadt laut Art. 9 des Vertrags „daß außer einem neuen höchstens 15 Schuh hohen Wachthaus auf der vor dem Quai liegenden Insel weder Gebäulichkeiten noch selbsten hohe Bäume gesetzt, auch die sich bereits darauf befindenden Bäume soweit abgeworfen werden.“
Grade das besondere Interesse, welches der Herr Verfasser des in Rede stehenden Aufsatzes, bezüglich der neuen Anlage am alten Winterhafen, als Grund eines näheren Eingehens auf den Kaufvertrag hervorhebt, rechtfertigt eine möglichst vollständige Mittheilung der durch denselben bezüglich der Insel am Untermainquai hiesiger Stadt erwachsenen Rechte und Pflichten. Vertragsmäßig darf hiernach eine Bebauung der Insel, mit Ausnahme eines höchstens 15 Schuh hohen Wachthauses, gar nicht und nur eine Bepflanzung derselben bis zu 15 Fuß Höhe stattfinden.
[*Hinter dem Wort „Kaufpreis“ im 3. Absatz ein Beistifteintrag: 33.000 f. S. E.]